Was passiert eigentlich mit Wohnung, Verträgen und Anteilen, wenn ein Mitglied verstirbt? Ein Thema, über das man ungern spricht, dass aber im Ernstfall für Klarheit und Entlastung sorgt: der eigene Nachlass.
Mini-Checkliste: Was ist zu tun für die Erben?
- Uns kontaktieren (zuständigen Objektverwalter)
- Sterbeurkunde, Vollmacht und ggf. Testament nachweisen
- Nutzungsvertrag kündigen (Sonderkündigungsrecht und ggf. weitere Verträge wie Stellplatz)
- Verträge bei Versorgungsunternehmen wie Strom, Internet usw. kündigen
- Wohnungsvor- bzw. Endabnahmetermin mit uns vereinbaren
- Uns Ihre Bankverbindung zwecks Auszahlung eines möglichen Auseinandersetzungsguthabens mitteilen
Wer vorsorgt, erleichtert nicht nur den eigenen Angehörigen vieles, sondern hilft auch dabei, Abläufe reibungslos zu gestalten. Gerade in einer Genossenschaft gibt es dabei einige Besonderheiten. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.
1. Was passiert mit der Wohnung im Todesfall?
Mit dem Tod eines Bewohners endet das Wohnverhältnis nicht automatisch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt klar, wer in den Vertrag eintritt und welche Rechte Angehörige haben:
- Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt lebten, treten automatisch in das Mietverhältnis ein.
- Gibt es keine Haushaltsangehörigen, geht der Vertrag auf die Erben über. Hierfür muss eine Sterbeurkunde bei uns eingereicht werden.
Die besagten Personen führen den Vertrag zu unveränderten Bedingungen fort. Sie haben allerdings das Recht, innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall außerordentlich zu kündigen. Hinweis: Auch wir sind berechtigt mit Kenntnisnahme vom Tod unseres Mitglieds das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
2. Was passiert mit der Mitgliedschaft im Todesfall?
In einer Genossenschaft ist neben dem Mietvertrag auch die Mitgliedschaft zu beachten. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Mehrere Erben können in dieser Zeit ein Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Das Geschäftsguthaben wird gemäß unserer Satzung ausgezahlt.
3. Welche Vorsorgen können Sie treffen?
Mit einigen einfachen Maßnahmen lassen sich Unsicherheiten vermeiden und Angehörige entlasten:
- Testament erstellen: schafft Klarheit darüber wer Erbe wird
- Vorsorge- und Bankvollmacht ausstellen: eine Person Ihres Vertrauens darf im Ernstfall für Sie handeln und laufende Kosten wie Miete oder Nebenkosten können leichter beglichen werden
- Übersicht über wichtige Unterlagen anlegen: in die Mappe gehören z. B. Nutzungsvertrag, Versicherungsunterlagen, Vollmachten, Testament und Bankunterlagen
- Regelungen zu Haustieren und Hausrat festlegen
4. Sonderfall: Wenn keine Erben vorhanden sind
Sind keine Erben vorhanden oder schlagen alle Erben das Erbe aus, fällt der Nachlass an den Staat (genannt: Fiskalerbe). In diesem Fall übernimmt das zuständige Bundesland die Rechte und Pflichten, also auch das Mietverhältnis, und sorgt für die Abwicklung.
Unser Rat: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Angehörigen über Ihre Wünsche und informieren Sie eine Vertrauensperson darüber, dass Sie Mitglied unserer Genossenschaft sind. Bei Fragen rund um Mietverhältnis, Mitgliedschaft oder Formalitäten im Todesfall stehen wir Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite.
